Patent für ‘Schuhcrémeanstreicher für farbige Schuhe’ von 1930

Heute bin ich am Flohmarkt in Aarau über ein interessantes Fundstück gestolpert. Ein Patent des Eidgenössischen Amtes für Geistiges Eigentum, der Vorgängerin des heutigen IGE, aus dem Jahre 1930, inkl einer Mahnung für eine nicht bezahlte Jahresgebühr.

Das Patent mit der Nr. 138550 wurde einem Schuhmacher Jakob Christen aus Zürich Seebach für die Erfindung des ‘Schucrèmeanstreichers für farbige Schuhe’ am 15. März 1930 gewährt. Angemeldet hat der Herr Christen sein Konzept am 15. Februar 1929, Punkt 10 Uhr :-). Das Amt benötigte offenbar über ein Jahr um den Antrag zu bearbeiten.

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Worum geht es bei diesem Produkt:

«Gegenstand der vorliegenden Erfindung ist ein Schuhcrèmanstreicher für farbige Schuhe. Die Schuhcrème für farbige Schuhe wird heute mit einem Lappen am Finger aufgetragen. Dabei beschmutzt man sich stets den Finger und es geht weit mehr Schuhcrème, als der Schuh selbst benötigt, mit dem Lappen verloren. Vorliegender Erfindungsgegenstand, welcher diesem Übelstand abhelfen soll, besteht aus einem Griff mit daran befestigtem Kautschukschwamm.

Die beiliegende Zeichnung stellt ein Ausführungsbeispiel des Anstreichers gemäß der Erfindung im Längsschnitt dar: a ist ein Holzgriff, an dessen vorderem Ende ein der Größe des Griffes angepaßter Kautschukschwamm b befestigt ist. Der Patentgegenstand kann verschieden groß hergestellt werden und eine andere Form als wie dargestellt, besitzen. Der Griff kann außer aus Holz, auch aus Metall, Hartgummi oder etwas Ähnlichem sein. Der Patentgegenstand kann in einer von der gezeichneten verschiedenen Form für Fußböden Verwendung finden.

PATENTANSPRUCH:
Schuhcremeanstreicher für farbige Schuhe, gekennzeichnet durch einen Griff mit daran befestigtem Kautschukschwamm.»

Es handelt sich hier um einen sehr weit gehenden Patentschutz. Ein Griff mit einem einem daran befestigten Kautschukschwamm, den man sowohl für das Auftragen für Schuhcreme als für das das Wachsen von Fussböden benutzen kann.

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Ein solches Patent musst mit einer jährlich ansteigenden Gebühr gesichert werden. Ich habe keine Ahnung, ob das heute auch noch so ist, finde ich aber eine gute Idee und sollte auch bei den Urheberrechten so gemacht werden. Etwas ähnliches haben wir in unserer Antwort zur Vernehmlassung URG Revision vorgeschlagen, allerdings (noch( ohne ansteigende Gebühr.

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Der Patentinhaber scheint mindestens im 3. Jahr in Zahlungsverzug seiner Jahresgebühr gekommen zu sein. Er wurde via Postkarte! durch das Am für Geistiges Eigentum im Jahre 1931 gemahnt.

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